Wednesday, January 27, 2010

Widerspruchsmöglichkeit gegen Datenübermittlungen und Auskunftserteilungen aus dem Melderegister

Die Meldebehörde weist darauf hin, dass nach dem rheinland-pfälzischen Meldegesetz Anträge auf Einrichtung von Auskunfts- und Übermittlungssperren (Verbot der Weitergabe von Daten) für folgende Fallgestaltungen gestellt werden können:
1. für die Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften; antragsberechtigt sind Familienangehörige (Ehegatten, minderjährige Kinder und die Eltern minderjähriger Kinder) der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören (§ 32 Abs. 2 MG)
2. für einfache Melderegisterauskünfte mittels automatisierten Abrufs über das Internet (§ 34 Abs. 3 MG)
3. für Melderegisterauskünfte an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Parlaments-, Kommunal- und Ausländerbeiratswahlen (§ 35 Abs. 1 MG)
4. für Auskünfte an Antragstellerinnen und Antragsteller von Volksinitiativen, Volksbegehren, Volksentscheiden und vergleichbaren Abstimmungen sowie für Auskünfte an Parteien im Zusammenhang mit derartigen Abstimmungen (§ 35 Abs. 2 MG)
5. für die Bekanntmachung von Alters- und Ehejubiläen; das Widerspruchsrecht kann innerhalb von zwei Monaten vor dem Jubiläum nicht mehr ausgeübt werden (§ 35 Abs. 3 MG)
6. für die Weitergabe von Daten an Adressbuchverlage (§ 35 Abs. 4 MG)
Weitere Informationen über die genannten Auskunfts- und Übermittlungssperren erteilt Ihre Meldebehörde (Bürgeramt).
Trier, 19.01.2010 Stadtverwaltung Trier
- Bürgeramt -

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